Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
1. Diese Liefer- und Verkaufsbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.

2. Eine rechtliche Bindung des Verkäufers tritt nur durch firmenmäßige Bestätigung des Angebotes oder durch die Unterfertigung des Vertrages ein. Von Angestellten oder Vertretern des Verkäufers getätigte Abschlüsse gelten nur vorbehaltlich der firmenmäßigen, schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.

Preise
1. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart Nettopreise ab Werk Hof ohne Verpackung und ohne Nachlass. Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Fabrikpreis, Devisenkurs, Zoll, Ust., etc.) zwischen Bestellung und Lieferung werden fakturiert und sind vom Käufer zu bezahlen.

Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, 14 Tage netto nach Lieferung zu bezahlen. Alle Zahlungen haben auf unser Firmenkonto spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Scheck und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Verkäufers. Bei Überschreitung des Zahlungstermins ist der Verkäufer berechtigt, Großbanken für Kontokorrentkredite in Anrechnung bringen. Bei Vertragsstornierung durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewin, oder eine 10% Stornogebühr zu fordern.

2. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen des Käufers Eigentüm des Verkäufers. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass alle Zahlungen, die er leistet, zuerst auf Reperaturkosten, dann auf Zinsen und sonstige Nebengebühren und erst zum Schluss auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verrechnet werden.

3. Der Eigentumsvorbehalt kann am Fahrzeug vermerkt werden.

4. Sofern von dritter Seite auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Verkäufer hiervon sofort mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.

5. Der Verkäufer ist im Falle, dass der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält oder in Zahlungsverzug gerät berechtigt, dem Käufer das Verfügungs- und Benutzungsrecht an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ohne Inanspruchnahme des Gerichtes zu entziehen und im Fall der Vereinigung zu demontieren. Der Käufer verpflichtet sich, den hierzu beauftragen Personen des Verkäufers freien Zutritt zum Kaufgegenstand, wo immer er sich befinde, zu gewähren.

6. Bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsabstimmung tritt Terminverlust ein. Wenn der Käufer auch nur mit einer Rate in Zahlungsverzug gerät, wird der gesamte noch aushaftende Kaufpreis sofort zur Gänze zur Zahlung fällig.

7. Der Käufer ist nicht berechtigt, behauptete Gegenforderungen mit den Forderungen des Verkäufers aufzurechnen.

8. Die Erstellung von Angeboten, sowie der Arbeitsaufwand sind kostenpflichtig!

9. Arbeitszeit wird bei Abfahrt von KHS GmbH in Ottensheim und bei Ankunft bei KHS GmbH berechnet.

Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart unter der Vorraussetzung pünktlicher Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.

2. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des Auftrages ist der Verkäufer berechtigt, den Liefertermin zu bemessen.

3. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.

4. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistung, Gewichte, Qualität, Betriebskosten usw. sind als annähernde Angaben zu betrachten.

5. Der Verkäufer behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten für den Fall, dass ihm nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch welche seine Forderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

6. Ein Schadenersatzsanspruchs des Käufers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges des Verkäufers ist ausgeschlossen.

7. Bei unverschuldetem Unvermögen des Verkäufers sowie bei Eintritt von Umständen höherer Gewalt, die die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich machen, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag. zurückzutreten.

Erfüllungs- und Übernahmebedingungen
1. Die Lieferung ist erfüllt
a) für Lieferungen ab Werk: Bei Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft. Der Käufer hat den Kaufgegenstand sofort, anchdem er die Anzeige der Bereitstellung erhalten hat, am vereinbarten Abnahmeort – falls nicht anders vereinbart, im Lieferwerk – zu prüfen und zu übernehmen.
b) Für Lieferungen mit vereinbartem Zusendungort: Mit dem Abgang aus dem Lieferwerk.

2. Verzichtet der Käufer auf die Prüfung ausdrücklich oder stillschweigend, so gilt der der Kaufgegenstand bei Verlassen des Lieferwerkes als ordnungsgemäß geliefert und angenommen.

3. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung des Kaufgegenstands mit der Übernahme desselben, der Erteilung der Versandvorschrift, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung des vereinbarten Sicherheit länger als 14 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und entweder den erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn oder eine Konventionalstrafe (Pönale) in der Höhe von 10% des Kaufpreises fordern.

4. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Unterganges, gehen zum Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über.

5. Der Versand erfolgt stets ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers.

6. Bei Werkverträgen mit Einbau des Produkts; die Inbetriebnahme hat von Kundenseite zu erfolgen.

Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet nur dem Erstkäufer und nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Zahlungspflicht Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes in Werkstoff und Werkarbeit. Die Gewährleistung wird nach Wahl des Verkäufers entweder durch die Reparatur der Porto- und Frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In allen Fällen werden nur Teile ersetzt, die einen Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit aufweisen. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer zu tragen.

2. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels innerhalb 8 Tagen beim Verkäufer erhoben werden. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer die Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.

3. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht.

4. Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt.

5. Natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarie zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kaufgegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist.

7. Für Reperaturarbeiten wird keine Gewähr geleistet.

8. Für gebrauchte Kaufgegenstände wird keine Gewähr geleistet.

9. Im Falle des Weiterverkaufs innerhalb der Gewährleistungsfrist erlischt die Gewährleistung.

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das für den Standort des Verkäufers in Hof sachlich zuständige Gericht.